Corporate Governance 5:2
Corporate Governance

Verantwortungsbewusste Steuerung & Überwachung des Unternehmens

Der Begriff "Corporate Governance" steht für eine verantwortungsbewusste und transparente Unternehmensführung und -kontrolle, die auf langfristige Wertschaffung ausgerichtet ist. Diese Grundsätze sind seit langem die Basis für unsere Entscheidungs- und Kontrollprozesse.

Grundlage der Gestaltung von Führung und Kontrolle bei K+S sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie unsere internen Regelungen. Dazu zählen beispielsweise das Aktien-, Mitbestimmungs- und Kapitalmarktrecht, Satzungen und Geschäftsordnungen unseres Aufsichtsrats und Vorstands sowie der Deutsche Corporate Governance Kodex.

Den Wortlaut des Deutschen Corporate Governance Kodex finden Sie unter www.corporate-governance-code.de. Die Entsprechenserklärung der K+S Aktiengesellschaft finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Über die gesetzlichen Pflichten hinausgehend haben wir Grundwerte und Prinzipien definiert, welche den Rahmen für unser Verhalten und unsere Entscheidungen vorgeben und Orientierung für unser unternehmerisches Handeln sind.

Entsprechenserklärung gemäß §161 AktG

K+S Aktiengesellschaft, Kassel
Wertpapierkennnummer: KSAG88; ISIN: DE000KSAG888

Entsprechenserklärung Dezember 2024

„Vorstand und Aufsichtsrat der K+S Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG, dass seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 28. April 2022 mit Ausnahme der nachfolgenden Empfehlungen entsprochen wurde und künftig entsprochen werden wird:

  • Empfehlung G.10 Sätze 1 und 2 – Variable Vergütungsbestandteile überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder aktienbasiert gewährt und Verfügung über die langfristig variablen Gewährungsbeträge erst nach vier Jahren

Die den Vorstandsmitgliedern zu gewährenden variablen Vergütungsbeträge wurden und werden den Vorstandsmitgliedern nur zu einem nicht überwiegenden Teil aktienbasiert gewährt und die Vorstandsmitglieder waren und sind lediglich verpflichtet, die variablen Vergütungsbeträge zu einem nicht überwiegenden Teil in Aktien der Gesellschaft anzulegen, weshalb von der Empfehlung G.10 Satz 1 bislang und auch künftig abgewichen wird. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge konnten und können die Vorstandsmitglieder darüber hinaus bereits nach drei Jahren verfügen, weshalb auch von der Empfehlung G.10 Satz 2 bislang und auch künftig abgewichen wird. Aus Sicht des Aufsichtsrats wird auch durch die bestehende Ausgestaltung der variablen Vergütung, die dem durch die Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem entspricht, eine Anreizstruktur erreicht, die auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. Zudem sind die unternehmensindividuellen Konsequenzen, Wirkungen und Akzeptanz der erst seit 2023 eingeführten aktienbezogenen Vergütungsregelungen, auch vor dem Hintergrund der zu achtenden Vermögensdisposition der Vorstandsmitglieder, entscheidend und wurden und werden somit beobachtet.

  • Empfehlung G.12 – Auszahlung offener variabler Vergütungsbestandteile

Der Aufsichtsrat hält es für geboten, im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags einzelfallabhängig über die Modalitäten der Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile entscheiden zu können, unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten. Mit Ausscheiden ist ein Vorstandsmitglied nicht mehr für Erfolg oder Misserfolg des operativen Geschäfts verantwortlich. Es wird daher erklärt, dass der Empfehlung aus G.12 DCGK bisher und künftig nicht entsprochen wird.

  • Empfehlung G.13 Satz 2 – Anrechnung einer Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung

Die Vorstandsmitglieder hatten und haben im Fall eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung, die nicht mit einer möglichen Abfindungszahlung verrechnet wird. Denn der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass eine etwaige Abfindungszahlung und eine Karenzentschädigung inhaltlich unterschiedliche Themen ausgleichen sollen, weshalb bisher und auch künftig eine Abweichung von dieser Empfehlung erklärt wird.

Kassel, im Dezember 2024"

K+S Aktiengesellschaft 

Der Aufsichtsrat         Der Vorstand  

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