2023
„Vorstand und Aufsichtsrat der K+S Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG, dass seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 28. April 2022 mit Ausnahme der nachfolgenden Empfehlungen entsprochen wurde und künftig entsprochen werden wird:
- Empfehlung G.10 Sätze 1 und 2 – Gewährung der variablen Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien und Verfügung über die langfristig variablen Gewährungsbeträge
Die den Vorstandsmitgliedern zu gewährenden variablen Vergütungsbeträge wurden und werden den Vorstandsmitgliedern nicht überwiegend aktienbasiert gewährt und die Vorstandsmitglieder waren und sind auch nicht verpflichtet, die variablen Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft anzulegen, weshalb von der Empfehlung G.10 Satz 1 bislang und auch künftig abgewichen wird. Der Aufsichtsrat hat zwar mit Wirkung zum 1. Januar 2023 eine Änderung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen, welche durch die Hauptversammlung vom 10. Mai 2023 gebilligt wurde, und diese Änderung wurde auch mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in den Vorstandsdienstvertrag umgesetzt. Die Vorstandsmitglieder sind hiernach verpflichtet, innerhalb von drei Jahren Aktien im Wert von einem 100% Short Term Incentive zu erwerben und diese bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden zu halten. Die Erwerbs- und Halteverpflichtung besteht allerdings nicht in Höhe des überwiegenden Teils der variablen Vergütungsbeträge. Vorstand und Aufsichtsrat erachten es nicht als sachgerecht, den Vorstandsmitgliedern über die Anfang des Jahres 2023 vereinbarten Aktienerwerbs- und Halteverpflichtungen hinaus Vorgaben dazu zu machen, wie sie erdiente variable Vergütungsbeträge anzulegen haben. In die private Vermögensdisposition der Vorstandsmitglieder soll nach Möglichkeit nicht eingegriffen werden. Ferner erachten es die Verwaltungsorgane nicht als sachgerecht, die ohnehin langfristig erdienten variablen Gewährungsbeträge erst nach Ablauf von vier Jahren zur Auszahlung zu bringen.
- Empfehlung G.12 – Auszahlung offener variabler Vergütungsbestandteile
Wir halten es für geboten, im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags einzelfallabhängig über die Modalitäten der Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile entscheiden zu können, unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten. Mit Ausscheiden ist ein Vorstandsmitglied nicht mehr für Erfolg oder Misserfolg des operativen Geschäfts verantwortlich.
- Empfehlung G.13 Satz 2 – Anrechnung einer Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung
Wir halten es zudem für geboten, über die Höhe einer Abfindungszahlung und Karenzentschädigung abhängig vom Einzelfall und unter Beachtung der jeweiligen vertraglichen Regelungen zu entscheiden.
Kassel, im Dezember 2023"
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2022
„Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum von der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 9. März 2022 bis zum 26. Juni 2022 auf die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019, die am 20. März 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde ("Kodex 2020"). Für den Zeitraum ab dem 27. Juni 2022 bezieht sich die Erklärung auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 28. April 2022, die am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde ("Kodex 2022").
Vorstand und Aufsichtsrat der K+S Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG, dass sämtlichen Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit Ausnahme der nachfolgenden Empfehlungen entsprochen wurde und künftig entsprochen werden wird:
- Empfehlung G.10 Sätze 1 und 2 Kodex 2022 (= G.10 Sätze 1 und 2 des Kodex 2020) – Gewährung der variablen Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien und Verfügung über die langfristig variablen Gewährungsbeträge
Die variablen Vergütungsbeträge wurden und werden den Vorstandsmitgliedern nicht aktienbasiert gewährt und die Vorstandsmitglieder waren und sind auch nicht verpflichtet, die variablen Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft anzulegen, weshalb von der Empfehlung G.10 Satz 1 Kodex 2022 (= G.10 Satz 1 des Kodex 2020) bislang und auch künftig abgewichen wird. Der Aufsichtsrat hat jedoch mit Wirkung zum 1. Januar 2023 beschlossen, das Vergütungssystem dahingehend anzupassen, dass die Vorstandsmitglieder verpflichtet sind, innerhalb von drei Jahren Aktien im Wert von einem 100% Short Term Incentive bei einer Haltefrist von zwei Jahren nach dem Ausscheiden zu erwerben. Vorstand und Aufsichtsrat erachten es nicht als sachgerecht, den Vorstandsmitgliedern Vorgaben dazu zu machen, wie sie erdiente variable Vergütungsbeträge anzulegen haben. In die private Vermögensdisposition der Vorstandsmitglieder soll nach Möglichkeit nicht eingegriffen werden. Ferner erachten es die Verwaltungsorgane nicht als sachgerecht, die ohnehin langfristig erdienten variablen Gewährungsbeträge erst nach Ablauf von vier Jahren zur Auszahlung zu bringen.
- Empfehlung G.12 Kodex 2022 (= G.12 des Kodex 2020) – Auszahlung offener variabler Vergütungsbestandteile
Wir halten es für geboten, im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags einzelfallabhängig über die Modalitäten der Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile entscheiden zu können, unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten. Mit Ausscheiden ist ein Vorstandsmitglied nicht mehr für Erfolg oder Misserfolg des operativen Geschäfts verantwortlich.
- Empfehlung G.13 Satz 2 Kodex 2022 (= G.13 Satz 2 des Kodex 2020) – Anrechnung einer Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung
Wir halten es zudem für geboten, über die Höhe einer Abfindungszahlung und Karenzentschädigung abhängig vom Einzelfall und unter Beachtung der jeweiligen vertraglichen Regelungen zu entscheiden.
- Empfehlung G.13 Satz 1 Kodex 2022 (= G.13 Satz 1 des Kodex 2020) – Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit
Die Gesellschaft und der ehemalige Finanzvorstand Herr Boeckers haben am 22. Februar 2022 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der die Auszahlung der offenen Vergütungsansprüche aus dem bislang bestehenden Dienstvertrag vorsieht. Die Summe der Herrn Boeckers hiernach gewährten Vergütungszahlungen überschreitet das in der Empfehlung G.13 Satz 1 Kodex 2022 (= G.13 Satz 1 des Kodex 2020) vorgegebene Vergütungs-Cap von zwei Jahresvergütungen. Der Aufsichtsrat ist zwar darauf bedacht, den Vergütungs-Cap überschreitende Zahlungen nicht zu vereinbaren, er konnte dies im Fall von Herrn Boeckers wegen der langen Vertragsrestlaufzeit aber nicht vermeiden. Für die Zukunft beabsichtigen die Verwaltungsorgane auch diese Kodexempfehlung einzuhalten.
Kassel, im Dezember 2022"
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
März 2022
„Wir erklären, dass seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 1. Dezember 2021 den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 entsprochen wurde, mit folgenden Ausnahmen:
- Empfehlung G.10 Sätze 1 und 2 – Gewährung der langfristig variablen Vergütungsbestandteile überwiegend in Aktien und Verfügung über die Gewährungsbeträge
- Empfehlung G.12 – Auszahlung offener variabler Vergütungsbestandteile
- Empfehlung G.13 Satz 2 – Anrechnung einer Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung
Der Aufsichtsrat hat zum 1. Januar 2018 ein neues Vorstandsvergütungssystem eingeführt, verbunden mit einer Umstellung des Long Term Incentive-Programms. Da Long Term Incentive-Programme unseres Erachtens eine gewisse Laufzeit und Stabilität benötigen, ist es nicht vorgesehen, das seit 1. Januar 2018 geltende Long Term Incentive-Programm aus Anlass des Inkrafttretens der neuen Empfehlungen des Kodex vom 16. Dezember 2019 nochmals grundlegend zu ändern. Zum 1. Januar 2020 haben wir allerdings im Hinblick auf die Aktualität und Bedeutung dieser Thematik Nachhaltigkeitsziele stärker in den Fokus der variablen Vergütung gerückt: Die Erreichung definierter Nachhaltigkeitsziele bildet nun die Grundlage für die Berechnung von 50 % des gesamten Long Term Incentive (LTI I). Wir halten es zudem für geboten, im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags einzelfallabhängig über die Modalitäten der Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile entscheiden zu können, unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten. Mit Ausscheiden ist ein Vorstandsmitglied nicht mehr für Erfolg oder Misserfolg des operativen Geschäfts verantwortlich. Wir halten es zudem für geboten, über die Höhe einer Abfindungszahlung und Karenzentschädigung abhängig vom Einzelfall und unter Beachtung der jeweiligen vertraglichen Regelungen zu entscheiden.
Derzeit und auch zukünftig wird den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen, mit den obengenannten und zusätzlich folgender Ausnahme:
- Empfehlung G.13 Satz 1 – Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit
Der Aufsichtsrat und Herr Boeckers sind nach intensiven Gesprächen zu der gemeinsamen Auffassung gelangt, dass eine Fortsetzung der Tätigkeit als Finanzvorstand weder dem Unternehmensinteresse dient noch dem Interesse von Herrn Boeckers. Daher haben die Parteien auf Veranlassung der Gesellschaft einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der die Auszahlung der offenen Vergütungsansprüche aus dem bislang bestehenden Dienstvertrag vorsieht. Die Abfindung überschreitet damit das in der Empfehlung G.13 Satz 1 vorgegebene Vergütungs-Cap von 2 Jahresvergütungen.
Kassel, 9. März 2022“
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2021
„Wir erklären, dass seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 10. Mai 2021 den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 entsprochen wurde und im Jahr 2022 entsprochen wird, mit folgenden Ausnahmen:
- Empfehlung G.10 Sätze 1 und 2 – Gewährung der langfristig variablen Vergütungsbestandteile überwiegend in Aktien und Verfügung über die Gewährungsbeträge
- Empfehlung G.12 – Auszahlung offener variabler Vergütungsbestandteile
- Empfehlung G.13 Satz 2 – Anrechnung einer Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung
Der Aufsichtsrat hat zum 1. Januar 2018 ein neues Vorstandsvergütungssystem eingeführt, verbunden mit einer Umstellung des Long Term Incentive-Programms. Da Long Term Incentive-Programme unseres Erachtens eine gewisse Laufzeit und Stabilität benötigen, ist es nicht vorgesehen, das seit 1. Januar 2018 geltende Long Term Incentive-Programm aus Anlass des Inkrafttretens der neuen Empfehlungen des Kodex vom 16. Dezember 2019 nochmals grundlegend zu ändern. Zum 1. Januar 2020 haben wir allerdings im Hinblick auf die Aktualität und Bedeutung dieser Thematik Nachhaltigkeitsziele stärker in den Fokus der variablen Vergütung gerückt: Die Erreichung definierter Nachhaltigkeitsziele bildet nun die Grundlage für die Berechnung von 50 % des gesamten Long Term Incentive (LTI I). Wir halten es zudem für geboten, im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags einzelfallabhängig über die Modalitäten der Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile entscheiden zu können, unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten. Mit Ausscheiden ist ein Vorstandsmitglied nicht mehr für Erfolg oder Misserfolg des operativen Geschäfts verantwortlich. Wir halten es zudem für geboten, über die Höhe einer Abfindungszahlung und Karenzentschädigung abhängig vom Einzelfall und unter Beachtung der jeweiligen vertraglichen Regelungen zu entscheiden.
Kassel, im Dezember 2021“
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
Mai 2021
„Wir erklären, dass seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 8. und 9. Dezember 2020 den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 entsprochen wurde, mit folgenden Ausnahmen:
- Empfehlung G.10 Sätze 1 und 2 – Gewährung der langfristig variablen Vergütungsbestandteile überwiegend in Aktien und Verfügung über die Gewährungsbeträge
- Empfehlung G.12 – Auszahlung offener variabler Vergütungsbestandteile
- Empfehlung G.13 Satz 2 – Anrechnung einer Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung
Der Aufsichtsrat hat zum 1. Januar 2018 ein neues Vorstandsvergütungssystem eingeführt, verbunden mit einer Umstellung des Long Term Incentive-Programms. Da Long Term Incentive-Programme unseres Erachtens eine gewisse Laufzeit und Stabilität benötigen, ist es nicht vorgesehen, das seit 1. Januar 2018 geltende Long Term Incentive-Programm aus Anlass des Inkrafttretens der neuen Empfehlungen des Kodex vom 16. Dezember 2019 nochmals grundlegend zu ändern. Zum 1. Januar 2020 haben wir allerdings im Hinblick auf die Aktualität und Bedeutung dieser Thematik Nachhaltigkeitsziele stärker in den Fokus der variablen Vergütung gerückt: Die Erreichung definierter Nachhaltigkeitsziele bildet nun die Grundlage für die Berechnung von 50 % des gesamten Long Term Incentive (LTI I). Wir halten es zudem für geboten, im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags einzelfallabhängig über die Modalitäten der Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile entscheiden zu können, unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten. Mit Ausscheiden ist ein Vorstandsmitglied nicht mehr für Erfolg oder Misserfolg des operativen Geschäfts verantwortlich. Wir halten es zudem für geboten, über die Höhe einer Abfindungszahlung und Karenzentschädigung abhängig vom Einzelfall und unter Beachtung der jeweiligen vertraglichen Regelungen zu entscheiden.
Derzeit und auch zukünftig wird den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen, mit den obengenannten und zusätzlich folgender Ausnahme:
- Empfehlung G.8 – nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter
Im Zuge des Verkaufs der Operativen Einheit Americas wurde das Long-Term-Incentive I teilweise angepasst. Bezüglich der Lost-Time-Incident-Rate (Arbeitsunfälle im Verhältnis zu geleisteten Arbeitsstunden) wurden die Arbeitsunfälle der Operativen Einheit Americas herausgerechnet und damit Ausgangs-und Zielwerte angepasst.
Kassel, 10. Mai 2021“
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2020
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex im Jahr 2020 wie folgt entsprochen wurde und im Jahr 2021 entsprochen wird:
- im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 20. März 2020 in der Fassung vom 7. Februar 2017 in vollem Umfang
und
- ab dem 20. März 2020 in der Fassung vom 16. Dezember 2019 mit Ausnahme der Empfehlungen G.10 Sätze 1 und 2 (Gewährung der langfristig variablen Vergütungsbestandteile überwiegend in Aktien und Verfügung über die Gewährungsbeträge), G.12 (Auszahlung offener variabler Vergütungsbestandteile) und G.13 Satz 2 (Anrechnung einer Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung).
Der Aufsichtsrat hat zum 1. Januar 2018 ein neues Vorstandsvergütungssystem eingeführt, verbunden mit einer Umstellung des Long Term Incentive-Programms. Da Long Term Incentive-Programme unseres Erachtens eine gewisse Laufzeit und Stabilität benötigen, ist es nicht vorgesehen, das seit 1. Januar 2018 geltende Long Term Incentive-Programm aus Anlass des Inkrafttretens der neuen Empfehlungen des Kodex vom 16. Dezember 2019 nochmals grundlegend zu ändern. Zum 1. Januar 2020 haben wir allerdings im Hinblick auf die Aktualität und Bedeutung dieser Thematik Nachhaltigkeitsziele stärker in den Fokus der variablen Vergütung gerückt: Die Erreichung definierter Nachhaltigkeitsziele bildet nun die Grundlage für die Berechnung von 50 % des gesamten Long Term Incentive (LTI I). Wir halten es zudem für geboten, im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags einzelfallabhängig über die Modalitäten der Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile entscheiden zu können, unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten. Mit Ausscheiden ist ein Vorstandsmitglied nicht mehr für Erfolg oder Misserfolg des operativen Geschäfts verantwortlich. Wir halten es zudem für geboten, über die Höhe einer Abfindungszahlung und Karenzentschädigung abhängig vom Einzelfall und unter Beachtung der jeweiligen vertraglichen Regelungen zu entscheiden.
Kassel, im Dezember 2020"
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
März 2020
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex im Jahr 2020 wie folgt entsprochen wird:
- Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 20. März 2020 in der Fassung vom 7. Februar 2017 in vollem Umfang
und
- ab dem 20. März 2020 in der Fassung vom 16. Dezember 2019 mit Ausnahme der Empfehlungen G.10 Sätze 1 und 2 (Gewährung der langfristig variablen Vergütungsbestandteile überwiegend in Aktien und Verfügung über die Gewährungsbeträge), G.12 (Auszahlung offener variabler Vergütungsbestandteile) und G.13 Satz 2 (Anrechnung einer Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung).
Der Aufsichtsrat hat zum 1. Januar 2018 ein neues Vorstandsvergütungssystem eingeführt, verbunden mit einer Umstellung des Long Term Incentive-Programms. Da Long Term Incentive-Programme unseres Erachtens eine gewisse Laufzeit und Stabilität benötigen, ist es nicht vorgesehen, das seit 1. Januar 2018 geltende Long Term Incentive-Programm aus Anlass des Inkrafttretens der neuen Empfehlungen des Kodex vom 16. Dezember 2019 nochmals grundlegend zu ändern. Zum 1. Januar 2020 haben wir allerdings im Hinblick auf die Aktualität und Brisanz dieser Thematik Nachhaltigkeitsziele stärker in den Fokus der variablen Vergütung gerückt: Die Erreichung definierter Nachhaltigkeitsziele bildet nun die Grundlage für die Berechnung von 50 % des gesamten Long Term Incentive (LTI I). Wir halten es zudem für geboten, im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags einzelfallabhängig über die Modalitäten der Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile entscheiden zu können, unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten. Mit Ausscheiden ist ein Vorstandsmitglied nicht mehr für Erfolg oder Misserfolg des operativen Geschäfts verantwortlich. Wir halten es zudem für geboten, über die Höhe einer Abfindungszahlung und Karenzentschädigung abhängig vom Einzelfall und unter Beachtung der jeweiligen vertraglichen Regelungen zu entscheiden.
Kassel, 20. März 2020"
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2019
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 im Jahr 2019 in vollem Umfang entsprochen wurde und im Jahr 2020 in vollem Umfang entsprochen wird.
Kassel, im Dezember 2019"
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2018
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex im Jahr 2018 wie folgt entsprochen wurde und im Jahr 2019 entsprochen wird:
- Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 14. März 2018 mit Ausnahme der Empfehlungen der Ziffern 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 (Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) und 5.4.1 Absatz 2 Satz 2 (Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder sowie einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat)
und
- ab dem 14. März 2018 in vollem Umfang.
Wir haben am 14. März 2018 beschlossen, Altersgrenzen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat einzuführen. In der Vergangenheit hielten wir Altersgrenzen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie Regelgrenzen für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat weder für notwendig noch für zweckmäßig, da die Eignung zur Ausübung der jeweiligen Organtätigkeit nicht per se mit dem Erreichen eines bestimmten Alters oder einer bestimmten Zugehörigkeitsdauer endet, sondern allein von den jeweiligen individuellen Fähigkeiten abhängig ist. Mit der Einführung von Altersgrenzen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat haben wir nun einer allgemeinen Entwicklung entsprochen.
Kassel, im Dezember 2018“
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
März 2018
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex im Jahr 2017 wie folgt entsprochen wurde:
- In der Fassung vom 5. Mai 2015 im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 24. April 2017 mit Ausnahme der Empfehlungen der Ziffern 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 (Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) und 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 (Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder)
und
- in der Fassung vom 7. Februar 2017 im Zeitraum vom 24. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 mit Ausnahme der Empfehlungen der Ziffern 4.2.3 Absatz 2 Satz 3 (Variable Vergütungsbestandteile mit mehrjähriger, im Wesentlichen zukunftsbezogener Bemessungsgrundlage), 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 (Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) und 5.4.1 Absatz 2 Satz 2 (Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder sowie einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat).
Im Jahr 2018 wird den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 wie folgt entsprochen:
- Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 14. März 2018 mit Ausnahme der Empfehlungen der Ziffern 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 (Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) und 5.4.1 Absatz 2 Satz 2 (Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder sowie einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat)
und
- ab dem 14. März 2018 in vollem Umfang.
Wir haben am 14. März 2018 beschlossen, Altersgrenzen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat einzuführen. In der Vergangenheit hielten wir Altersgrenzen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie Regelgrenzen für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat weder für notwendig noch für zweckmäßig, da die Eignung zur Ausübung der jeweiligen Organtätigkeit nicht per se mit dem Erreichen eines bestimmten Alters oder einer bestimmten Zugehörigkeitsdauer endet, sondern allein von den jeweiligen individuellen Fähigkeiten abhängig ist. Mit der Einführung von Altersgrenzen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat haben wir nun einer allgemeinen Entwicklung entsprochen.
Das Vergütungssystem des Vorstands ist im Jahr 2017 nicht geändert worden, sodass es der neuen Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 3 ab dem 24. April 2017 nicht mehr entsprach. Durch eine Anpassung ab dem 1. Januar 2018 wird der Empfehlung im Jahr 2018 entsprochen.
Kassel, 14. März 2018“
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2017
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex im Jahr 2017 wie folgt entsprochen wurde:
- in der Fassung vom 5. Mai 2015 im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 24. April 2017 mit Ausnahme der Empfehlungen der Ziffern 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 (Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) und 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 (Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder)
und
- in der Fassung vom 7. Februar 2017 im Zeitraum vom 24. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 mit Ausnahme der Empfehlungen der Ziffern 4.2.3 Absatz 2 Satz 3 (Variable Vergütungsbestandteile mit mehrjähriger, im Wesentlichen zukunftsbezogener Bemessungsgrundlage), 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 (Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) und 5.4.1 Absatz 2 Satz 2 (Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder sowie einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat).
Im Jahr 2018 wird den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 mit Ausnahme der Empfehlungen der Ziffern 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 (Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) und 5.4.1 Absatz 2 Satz 2 (Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder sowie einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat) entsprochen werden.
Wir halten die Festlegung von starren Altersgrenzen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie von Regelgrenzen für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat weder für notwendig noch für zweckmäßig, da die Eignung zur Ausübung der jeweiligen Organtätigkeit nicht per se mit dem Erreichen eines bestimmten Alters oder einer bestimmten Zugehörigkeitsdauer endet, sondern allein von den jeweiligen individuellen Fähigkeiten abhängig ist. Auch angesichts der demografischen Entwicklung stehen insbesondere Altersgrenzen im Widerspruch zu dem generellen Interesse der Gesellschaft, ihre Organe bestmöglich zu besetzen.
Das Vergütungssystem des Vorstands ist im Jahr 2017 nicht geändert worden, sodass es der neuen Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 3 ab dem 24. April 2017 nicht mehr entsprach. Durch eine Anpassung ab dem 1. Januar 2018 wird der Empfehlung im Jahr 2018 entsprochen.
Kassel, im Dezember 2017“
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2016
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 05. Mai 2015 mit Ausnahme der Empfehlungen der Ziffern 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 (Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) und 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 (Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder sowie einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat) im Jahr 2016 entsprochen wurde bzw. im Jahr 2017 entsprochen werden wird. Wir halten die Festlegung von starren Altersgrenzen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie von Regelgrenzen für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat weder für notwendig noch für zweckmäßig, da die Eignung zur Ausübung der jeweiligen Organtätigkeit nicht per se mit dem Erreichen eines bestimmten Alters oder einer bestimmten Zugehörigkeitsdauer endet, sondern allein von den jeweiligen individuellen Fähigkeiten abhängig ist. Auch angesichts der demografischen Entwicklung stehen insbesondere Altersgrenzen im Widerspruch zu dem generellen Interesse der Gesellschaft, ihre Organe bestmöglich zu besetzen.
Kassel, im Dezember 2016“
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2015
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 mit Ausnahme der Empfehlungen der Ziffern 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 (Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) und 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 (Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder) im Jahr 2015 entsprochen wurde und den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichenTeil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 05. Mai 2015 mit Ausnahme der Empfehlungen der Ziffern 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 (Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) und 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 (Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder sowie einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat) im Jahr 2016 entsprochen werden wird. Wir halten die Festlegung von starren Altersgrenzen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie von Regelgrenzen für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat weder für notwendig noch für zweckmäßig, da die Eignung zur Ausübung der jeweiligen Organtätigkeit nicht per se mit dem Erreichen eines bestimmten Alters oder einer bestimmten Zugehörigkeitsdauer endet, sondern allein von den jeweiligen individuellen Fähigkeiten abhängig ist. Auch angesichts der demografischen Entwicklung stehen insbesondere Altersgrenzen im Widerspruch zu dem generellen Interesse der Gesellschaft, ihre Organe bestmöglich zu besetzen.
Kassel, im Dezember 2015“
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2014
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regie-rungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 13. Mai 2013 mit Ausnahme der Empfehlungen der Ziffern 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 (Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) und 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 (soweit für Aufsichtsratsmitglieder eine Altersgrenze festgelegt werden soll) im Jahr 2014 entsprochen wurde und den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 mit derselben Ausnahme im Jahr 2015 entsprochen werden wird. Wir halten die Festlegung von starren Altersgrenzen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder weder für notwendig noch für zweckmäßig, da die Eignung zur Ausübung der jeweiligen Organtätigkeit nicht per se mit dem Erreichen eines bestimmten Alters endet, sondern allein von den jeweiligen individuellen Fähigkeiten abhängig ist. Insbesondere auch angesichts der demografischen Entwicklung stehen Altersgrenzen daher im Widerspruch zu dem generellen Interesse der Gesellschaft, ihre Organe bestmöglich zu besetzen.
Kassel, im Dezember 2014“
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2013
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15. Juni 2012 mit Ausnahme der Empfehlungen der Ziffern 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 (Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) und 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 (soweit für Aufsichtsratsmitglieder eine Altersgrenze festgelegt werden soll) im Jahr 2013 entsprochen wurde und den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 13. Mai 2013 mit derselben Ausnahme im Jahr 2014 entsprochen werden wird. Wir halten die Festlegung von starren Altersgrenzen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder weder für notwendig noch für zweckmäßig, da die Eignung zur Ausübung der jeweiligen Organtätigkeit nicht per se mit dem Erreichen eines bestimmten Alters endet, sondern allein von den jeweiligen individuellen Fähigkeiten abhängig ist. Insbesondere auch angesichts der demografischen Entwicklung stehen Altersgrenzen daher im Widerspruch zum dem generellen Interesse der Gesellschaft, ihre Organe bestmöglich zu besetzen.
Kassel, im Dezember 2013“
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2012
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Fassung vom 26. Mai 2010) im Jahr 2012 mit Ausnahme der Empfehlung der Ziffer 5.4.6 Absatz 2 entsprochen wurde. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass eine ausschließlich fixe Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besser als eine auch einen variablen Anteil beinhaltende Vergütungsform geeignet ist, den unabhängig vom Unternehmenserfolg generell bestehenden Beratungs- und Kontrollaufgaben des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen.*
Wir erklären ferner, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 15. Juni 2012 bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Fassung vom 15. Mai 2012) im Jahr 2013 mit Ausnahme der Empfehlungen der Ziffern 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 (Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) und 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 (soweit für Aufsichtsratsmitglieder eine Altersgrenze festgelegt werden soll) entsprochen werden wird. Wir halten die Festlegung von starren Altersgrenzen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder weder für notwendig noch für zweckmäßig, da die Eignung zur Ausübung der jeweiligen Organtätigkeit nicht per se mit dem Erreichen eines bestimmten Alters endet, sondern allein von den jeweiligen individuellen Fähigkeiten abhängig ist. Insbesondere auch angesichts der demografischen Entwicklung stehen Altersgrenzen daher im Widerspruch zu dem generellen Interesse der Gesellschaft, ihre Organe bestmöglich zu besetzen.
Kassel, im Dezember 2012"
* die bisherige Empfehlung der Ziffer 5.4.6 Absatz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex, dass die Aufsichtsratsvergütung variable Anteile enthalten soll, ist in der Fassung vom 15. Mai 2012 entfallen.
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
Juni 2012
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Fassung vom 26. Mai 2010) im Jahr 2012 mit Ausnahme der Empfehlung der Ziffer 5.4.6 Abs. 2 entsprochen werden wird. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass eine ausschließlich fixe Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besser als eine auch einen variablen Anteil beinhaltende Vergütungsform geeignet ist, den unabhängig vom Unternehmenserfolg generell bestehenden Beratungs- und Kontrollaufgaben des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen.
Kassel, im Juni 2012"
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2011
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Fassung vom 26. Mai 2010) im Jahr 2011 entsprochen wurde bzw. im Jahr 2012 entsprochen werden wird.
Lediglich der Empfehlung der Ziffer 5.4.6 des Kodex wird derzeit nicht in vollem Umfang entsprochen, da bislang nur Vorsitz und Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats bei der Vergütung berücksichtigt werden; für die übrigen Ausschüsse wurde über die Gewährung eines gesonderten Sitzungsgeldes hinaus bislang keine zusätzliche Vergütung für erforderlich angesehen.
Kassel, im Dezember 2011"
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2010
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit nachfolgenden Maßgaben im Jahr 2010 entsprochen wurde bzw. im Jahr 2011 entsprochen werden wird:
1. 2010
Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 wurde in 2010 mit der Ausnahme entsprochen, dass lediglich für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats Vorsitz und Mitgliedschaft bei der Vergütung berücksichtigt werden (Ziffer 5.4.6 des Kodex); für die übrigen Ausschüsse wird über die Gewährung eines gesonderten Sitzungsgeldes hinaus keine zusätzliche Vergütung für erforderlich angesehen.
2. 2011
Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 wird in 2011 mit der Ausnahme entsprochen, dass lediglich für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats Vorsitz und Mitgliedschaft bei der Vergütung berücksichtigt werden (Ziffer 5.4.6 des Kodex); für die übrigen Ausschüsse wird über die Gewährung eines gesonderten Sitzungsgeldes hinaus keine zusätzliche Vergütung für erforderlich angesehen.
Kassel, im Dezember 2010"
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2009
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit nachfolgenden Maßgaben im Jahr 2009 entsprochen wurde bzw. im Jahr 2010 entsprochen werden wird:
1. 2009
Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 wurde im Jahr 2009 mit der Ausnahme entsprochen, dass lediglich für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats Vorsitz und Mitgliedschaft bei der Vergütung berücksichtigt werden (Ziffer 5.4.6 des Kodex); für die übrigen Ausschüsse wird über die Gewährung eines gesonderten Sitzungsgeldes hinaus keine zusätzliche Vergütung für erforderlich angesehen.
2. 2010
Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 wird im Jahr 2010 mit der Ausnahme entsprochen, dass lediglich für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats Vorsitz und Mitgliedschaft bei der Vergütung berücksichtigt werden (Ziffer 5.4.6 des Kodex); für die übrigen Ausschüsse wird über die Gewährung eines gesonderten Sitzungsgeldes hinaus keine zusätzliche Vergütung für erforderlich angesehen.
Kassel, im Dezember 2009"
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2008
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit nachfolgenden Maßgaben im Jahr 2008 entsprochen wurde bzw. im Jahr 2009 entsprochen werden wird:
1. 2008
Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 14. Juni 2007 wird in 2008 mit der Ausnahme entsprochen, dass lediglich für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats Vorsitz und Mitgliedschaft bei der Vergütung berücksichtigt werden (Ziffer 5.4.7 des Kodex); für die übrigen Ausschüsse ist über die Gewährung eines gesonderten Sitzungsgeldes hinaus keine zusätzliche Vergütung vorgesehen.
2. 2009
Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 06. Juni 2008 wird in 2009 mit der Ausnahme entsprochen, dass lediglich für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats Vorsitz und Mitgliedschaft bei der Vergütung berücksichtigt werden (Ziffer 5.4.6 des Kodex); für die übrigen Ausschüsse ist über die Gewährung eines gesonderten Sitzungsgeldes hinaus keine zusätzliche Vergütung vorgesehen.
Kassel, im Dezember 2008"
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2007
„Wir erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit nachfolgenden Maßgaben im Jahr 2007 entsprochen wurde bzw. im Jahr 2008 entsprochen werden wird:
1. 2007
Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12. Juni 2006 wurde in 2007 mit der Ausnahme entsprochen, dass lediglich für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats Vorsitz und Mitgliedschaft bei der Vergütung berücksichtigt werden (Ziffer 5.4.7 des Kodex); für die übrigen Ausschüsse ist über die Gewährung eines gesonderten Sitzungsgeldes hinaus keine zusätzliche Vergütung vorgesehen.
2. 2008
Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 14. Juni 2007 wird in 2008 mit der Ausnahme entsprochen, dass lediglich für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats Vorsitz und Mitgliedschaft bei der Vergütung berücksichtigt werden (Ziffer 5.4.7 des Kodex); für die übrigen Ausschüsse ist über die Gewährung eines gesonderten Sitzungsgeldes hinaus keine zusätzliche Vergütung vorgesehen.
Kassel, im Dezember 2007"
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2006
"Wir erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit nachfolgenden Maßgaben im Jahr 2006 entsprochen wurde bzw. im Jahr 2007 entsprochen werden wird:
2006
Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 2. Juni 2005 wurde in 2006 mit folgenden Ausnahmen entsprochen:
- Der Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats soll nach Ziffer 5.4.7 des Kodex bei der Vergütung berücksichtigt werden. Dem wurde für den Prüfungsausschuss zusätzlich zur Gewährung eines Sitzungsgeldes Rechnung getragen. Für die übrigen Ausschüsse ist über die Gewährung eines gesonderten Sitzungsgeldes hinaus keine zusätzliche Vergütung vorgesehen.
- Die Vergütungen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wurden nicht – wie in den Ziffern 4.2.4 bzw. 5.4.7 empfohlen – individualisiert veröffentlicht. Die Gesamtvergütungen des Vorstands und des Aufsichtsrats wurden getrennt nach festen und variablen Bestandteilen sowie hinsichtlich des Vorstands nach den Optionsrechten aufgeschlüsselt angegeben.
2007
Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Neufassung vom 12. Juni 2006 wird in 2007 mit der Ausnahme entsprochen, dass lediglich für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats Vorsitz und Mitgliedschaft bei der Vergütung berücksichtigt werden (Ziffer 5.4.7 des Kodex); für die übrigen Ausschüsse ist über die Gewährung eines gesonderten Sitzungsgeldes hinaus keine zusätzliche Vergütung vorgesehen.
Kassel, im Dezember 2006"
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
März 2006
"Wir erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit nachfolgenden Maßgaben im Jahr 2005 entsprochen wurde bzw. im Jahr 2006 entsprochen werden wird:
- Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 16. März 2005 erstmals einen Prüfungsausschuss eingerichtet und damit der Empfehlung der Ziffer 5.3.2 des Kodex Rechnung getragen. Den übrigen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 21. Mai 2003 wurde im Jahr 2005 mit folgenden Ausnahmen entsprochen:
- Der Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats soll nach Ziffer 5.4.5 des Kodex bei der Vergütung berücksichtigt werden. Dem ist für den Prüfungsausschuss zusätzlich zur Gewährung eines Sitzungsgeldes Rechnung getragen. Für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in den übrigen Ausschüssen ist über die Gewährung eines gesonderten Sitzungsgeldes hinaus keine zusätzliche Vergütung vorgesehen.
- Die Vergütungen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wurden nicht - wie in den Ziffern 4.2.4 bzw. 5.4.5 empfohlen - individualisiert veröffentlicht. Die Gesamtvergütungen des Vorstands und des Aufsichtsrats wurden getrennt nach festen und variablen Bestandteilen sowie hinsichtlich des Vorstands nach den Optionsrechten aufgeschlüsselt angegeben. Aufgrund der Struktur und der Angemessenheit der Gesamtvergütungen ergäbe sich aus einer Individualisierung kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn.
- Künftig wird den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Neufassung vom 2. Juni 2005 mit folgenden Ausnahmen entsprochen werden:
- Der Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats werden weiter wie bisher bei der Vergütung berücksichtigt (s. o. 1a; Kodex Ziffer 5.4.7).
- Die Vergütungen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats werden in 2006 weiter wie bisher veröffentlicht (s. o. 1b; Kodex Ziffern 4.2.4 bzw. 5.4.7).
Kassel, im März 2006"
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
Juni 2005
Den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex wird mit der Ausnahme entsprochen, dass die Angaben zu den Vergütungen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats im Anhang zum Konzernabschluss nicht individualisiert erfolgen (Kodex-Ziffer 4.2.4 und 5.4.5 Abs. 3).
Die Gesamtvergütungen des Vorstands und des Aufsichtsrats werden jeweils bereits getrennt nach festen und variablen Bestandteilen sowie hinsichtlich des Vorstands nach den Optionsrechten aufgeschlüsselt. Aufgrund der Struktur und der Angemessenheit der Gesamtvergütung ergäbe sich aus einer Individualisierung der Vergütung kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn.
Kassel, im Juni 2005
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
März 2005
Den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex wurde in 2004 bzw. wird in 2005 mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprochen:
- Im Anhang zum Konzernabschluss erfolgen die Angaben zu den Vergütungen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht individualisiert. (Kodex-Ziffer 4.2.4 und 5.4.5 Abs. 3)
- Vorsitz und Mitgliedschaft in den Aufsichtsratsausschüssen werden bisher nicht gesondert vergütet. (Kodex-Ziffer 5.4.5 Abs. 1 Satz 3)
- Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte werden erstmals für das Geschäftsjahr 2005 unter Beachtung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze (IFRS) aufgestellt (Kodex-Ziffer 7.1.1 Satz 2). Ein früherer Zeitpunkt war aufgrund bestehender Rechtsunsicherheit bezüglich der Behandlung unternehmensspezifischer Besonderheiten nicht zweckmäßig.
- Der Aufsichtsrat hat im März 2005 einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) eingerichtet. (Kodex-Ziffer 5.3.2)
Kassel, im März 2005
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
März 2004
Den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex wurde und wird im Jahr 2004 mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprochen:
- Im Anhang zum Konzernabschluss erfolgen die Angaben zu den Vergütungen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht individualisiert (Kodex Ziffer 4.2.4 und 5.4.5 Abs. 3).
- Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss (Audit Committee) eingerichtet (Kodex Ziffer 5.3.2).
- Vorsitz und Mitgliedschaft in den Aufsichtsratsausschüssen werden nicht gesondert vergütet (Kodex Ziffer 5.4.5 Abs. 1 Satz 3).
- Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte werden erstmals für das Geschäftsjahr 2005 unter Beachtung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze (IFRS) aufgestellt (Kodex Ziffer 7.1.1 Satz 2).
Kassel, im März 2004
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
März 2003
Den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex wurde und wird im Jahr 2003 mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprochen:
- Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss (Audit Committee) eingerichtet (Kodex Ziffer 5.3.2).
- Vorsitz und Mitgliedschaft in den Aufsichtsratsausschüssen werden nicht gesondert vergütet (Kodex Ziffer 5.4.5 Abs. 1 Satz 3).
- Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte werden erstmals für das Geschäftsjahr 2004 oder 2005 unter Beachtung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze (IAS) aufgestellt (Kodex Ziffer 7.1.1 Satz 2).
Kassel, im März 2003
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
2002
Vorstand und Aufsichtsrat der K+S Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG:
"Die K+S Aktiengesellschaft entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:
- Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss (Audit Committee) eingerichtet (Kodex Ziffer 5.3.2).
- Vorsitz und Mitgliedschaft in den Aufsichtsratsausschüssen werden nicht gesondert vergütet (Kodex Ziffer 5.4.5 Abs. 1 Satz 3).
- Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte werden erstmals für das Geschäftsjahr 2004 oder 2005 unter Beachtung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze (IAS) aufgestellt (Kodex Ziffer 7.1.1 Satz 2).
Kassel, im Dezember 2002"
K+S Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat Der Vorstand