Corporate Governance
Corporate Governance

Verantwortungsbewusste Steuerung & Überwachung des Unternehmens

Der Begriff "Corporate Governance" steht für eine verantwortungsbewusste und transparente Unternehmensführung und -kontrolle, die auf langfristige Wertschaffung ausgerichtet ist. Diese Grundsätze sind seit langem die Basis für unsere Entscheidungs- und Kontrollprozesse.

Grundlage der Gestaltung von Führung und Kontrolle bei K+S sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie unsere internen Regelungen. Dazu zählen beispielsweise das Aktien-, Mitbestimmungs- und Kapitalmarktrecht, Satzungen und Geschäftsordnungen unseres Aufsichtsrats und Vorstands sowie der Deutsche Corporate Governance Kodex.

Den Wortlaut des Deutschen Corporate Governance Kodex finden Sie unter www.corporate-governance-code.de. Die Entsprechenserklärung der K+S Aktiengesellschaft finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Über die gesetzlichen Pflichten hinausgehend haben wir Grundwerte und Prinzipien definiert, welche den Rahmen für unser Verhalten und unsere Entscheidungen vorgeben und Orientierung für unser unternehmerisches Handeln sind.

Entsprechenserklärung gemäß §161 AktG

K+S Aktiengesellschaft, Kassel
Wertpapierkennnummer: KSAG88; ISIN: DE000KSAG888

Entsprechenserklärung Dezember 2023

„Vorstand und Aufsichtsrat der K+S Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG, dass seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 28. April 2022 mit Ausnahme der nachfolgenden Empfehlungen entsprochen wurde und künftig entsprochen werden wird:

  • Empfehlung G.10 Sätze 1 und 2 – Gewährung der variablen Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien und Verfügung über die langfristig variablen Gewährungsbeträge

Die den Vorstandsmitgliedern zu gewährenden variablen Vergütungsbeträge wurden und werden den Vorstandsmitgliedern nicht überwiegend aktienbasiert gewährt und die Vorstandsmitglieder waren und sind auch nicht verpflichtet, die variablen Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft anzulegen, weshalb von der Empfehlung G.10 Satz 1 bislang und auch künftig abgewichen wird. Der Aufsichtsrat hat zwar mit Wirkung zum 1. Januar 2023 eine Änderung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen, welche durch die Hauptversammlung vom 10. Mai 2023 gebilligt wurde, und diese Änderung wurde auch mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in den Vorstandsdienstvertrag umgesetzt. Die Vorstandsmitglieder sind hiernach verpflichtet, innerhalb von drei Jahren Aktien im Wert von einem 100% Short Term Incentive zu erwerben und diese bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden zu halten. Die Erwerbs- und Halteverpflichtung besteht allerdings nicht in Höhe des überwiegenden Teils der variablen Vergütungsbeträge. Vorstand und Aufsichtsrat erachten es nicht als sachgerecht, den Vorstandsmitgliedern über die Anfang des Jahres 2023 vereinbarten Aktienerwerbs- und Halteverpflichtungen hinaus Vorgaben dazu zu machen, wie sie erdiente variable Vergütungsbeträge anzulegen haben. In die private Vermögensdisposition der Vorstandsmitglieder soll nach Möglichkeit nicht eingegriffen werden. Ferner erachten es die Verwaltungsorgane nicht als sachgerecht, die ohnehin langfristig erdienten variablen Gewährungsbeträge erst nach Ablauf von vier Jahren zur Auszahlung zu bringen. 

  • Empfehlung G.12 – Auszahlung offener variabler Vergütungsbestandteile

Wir halten es für geboten, im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrags einzelfallabhängig über die Modalitäten der Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile entscheiden zu können, unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten. Mit Ausscheiden ist ein Vorstandsmitglied nicht mehr für Erfolg oder Misserfolg des operativen Geschäfts verantwortlich. 

  • Empfehlung G.13 Satz 2 – Anrechnung einer Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung

Wir halten es zudem für geboten, über die Höhe einer Abfindungszahlung und Karenzentschädigung abhängig vom Einzelfall und unter Beachtung der jeweiligen vertraglichen Regelungen zu entscheiden. 

Kassel, im Dezember 2023"

K+S Aktiengesellschaft 

Der Aufsichtsrat         Der Vorstand  

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